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Heilpraktiker Peter Kern

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Aktuelle Entwicklung - positives Gerichtsurteil des OVG Hannover in Niedersachsen

 

Zu Beginn dieses Artikels möchte ich ein Zitat aus der Freien Enzyklopädie Wikipedia voranstellen, welches die unrichtige Informationslage

widerspiegelt, die in vielen anderen Publikationen so oder ähnlich wiederholt wird:

 

"Bekannt ist Amygdalin auch unter Amigdalina, Laetrile (Lätril), Mandelonitril oder Vitamin B17 als alternatives Mittel zur Prophylaxe und

Behandlung von Tumorerkrankungen (Krebs) oder deren Symptomen. Pharmakologen halten das Pseudovitamin B17 für ein

"unseriöses Wundermittel". Die Befürworter der Therapie verweisen hingegen auf angebliche Erfolge bei der Krebsbekämpfung.

Die Abgabe von Amygdalin für den Gebrauch beim Menschen durch Apotheker ist strafbar im Sinne des §5 AMG

(Verbot bedenklicher Arzneimittel) und kann auch ohne konkreten Schadensfall strafrechtlich verfolgt werden."

 

Diese Darstellung ist in dieser Form nicht richtig. Warum diese Darstellung falsch ist, soll im Folgenden erklärt werden:

 

Um die angebliche Giftigkeit von Amygdalin  - Vitamin B17 -  ging es in einem Prozess vor dem Oberverwaltungsgericht Hannover.

 

Aktenzeichen:           11 LB 350/05

                              5 A 1556/04

 

Das Urteil vom 31.05.2007 samt Begründung liegt mir in einer Abschrift vor. Da dem Urteil keine allgemeine Wichtigkeit beigemessen wird,

ist es leider für die meisten Bürger nicht als Abschrift erhältlich. Rechtsanwälte und Fachkreise erhalten auf Anforderung eine Abschrift gegen

eine geringe Gebühr.

 

In diesem Prozess ging es um Frage, ob Amygdalin nun tatsächlich für den Menschen giftig ist und ob deshalb ein Verbot der Abgabe

nach §5 des Arzneimittelgesetzes zulässig ist. Einem Apotheker wurde von der Bezirksregierung beziehungsweise der Apothekerkammer

untersagt, Amygdalin auf ärztliche Verordnung abzugeben. Gegen dieses Verbot wehrte sich der Apotheker und bekam in zweiter Instanz

vor dem OVG Hannover Recht.

 

Im Folgenden werden einige Zitate aus diesem Urteil den Sachverhalt beleuchten, wenn auch im schwer verständlichen Juristendeutsch.

 

Aussagen die mir besonders wichtig erscheinen werden in den Zitaten von mir fett hervorgehoben,

Auslassungen werden durch Punktation … gekennzeichnet, die Zitate, gekennzeichnet durch Kursivschrift und "Anführungszeichen", werden

durch Anmerkungen von mir erläutert und untereinander sinnerhaltend verbunden.

 

"Im Namen des Volkes

Urteil

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

des Herrn A., Inhaber der B. Apotheke,

Klägers und Berufungsklägers,

Proz.-Bev.:      …

gegen

die Apothekerkammer Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin,
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Proz.-Bev.:      …

Streitgegenstand:   Arzneimittelrecht

 

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2007

 

 …

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. Dezember 2004 geändert.

 

Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 6. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover

vom 10. September 2003 und der Kostenfestsetzungsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 24. März 2003 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 10. September 2003 werden aufgehoben.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen."

 

Die Bescheide der Bezirksregierung, in welchen das Verbot ausgesprochen wurde, werden aufgehoben,

d.h. es gibt kein Verbot von Amygdalin – Vitamin B17. Die Apothekerkammer Niedersachsen als Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig. Wichtig ist nun die Begründung des Urteils:

"Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, Rezepturarzneimittel, die pauschalierend auch unter den Namen Mandelonitril, Mandelonitril-Glykoside, Amygdalin, Laetrile, Vitamin B 17 bekannt sind, zu vertreiben.

 

Der Wirkstoff (im Folgenden: Amygdalin) ist in bitteren Aprikosen-Pfirsich-Pflaumen- und Mandelkernen sowie in weiteren Samen von Steinfrüchten enthalten. Das Amygdalin wird durch Extraktion und Aufreinigung isoliert. Durch Zugabe von Enzymen wird Blausäure freigesetzt. Diese Enzyme sind auch in den genannten Früchten vorhanden. Durch den Verzehr von bitteren Kernen kann es daher zu Vergiftungen mit Blausäure kommen."

 

Hier wird schon die Linie abgesteckt: Die Abspaltung von freiem Wasserstoffzyanid ist nur unter Anwesenheit von entsprechenden Enzymen möglich, dies stimmt mit den in diesem Buch dargestellten Erkenntnissen von Dr. Krebs und anderen überein.

 

Da in den Kernen in gewissem Maß spaltende Enzyme vorhanden sind, ist sicher irgendwann eine Obergrenze beim Verzehr der Samenkerne erreicht. Diese Obergrenze ist von der Entgiftungskapazität des Organismus für HCN abhängig, wie bereits weiter oben mehrfach erläutert.

 

"Seit den 60-er Jahren wurden in der Apotheke Amygdalin-Kapseln und Mandelonitril-Lösungen auf Verschreibung zunächst von Dr. H. und später von Dr. I. hergestellt und an Patienten abgegeben. Beide Ärzte waren u. a. an der J. -Klinik  (Klinik in G.) tätig. Zu jener Zeit wurde nicht nur in Deutschland, sondern u. a. auch in den USA propagiert, dass die Wirkstoffe bei Krebserkrankungen eingesetzt werden könnten.

 

Etwa im November/Dezember 1977 warnte in den USA die Food and Drug Administration (FDA) vor dem Gebrauch von Laetrilen. Sie wies darauf hin, dass Laetrile Zyanid enthielten und es bei oraler Einnahme zur Vergiftung und zum Tode kommen könne.

 

Diese Mitteilung wurde im Deutschen Ärzteblatt vom 16. Februar 1978 (Heft 7) abgedruckt. In der Pharmazeutischen Zeitung vom 7. September 1978 gab die Arzneimittelkommission (AMK) die dringende Empfehlung, amygdalinhaltige Arzneimittel nicht ohne ärztliche Verschreibung abzugeben und bei Vorlage eines entsprechenden Rezeptes den verordnenden Arzt auf die ausführliche Warnung vor „Laetrile“ im Deutschen Ärzteblatt (v. 16. 2. 1978) hinzuweisen (BA A Bl. 231 u.369)."

 

Wir sehen, dass die ganze Amygdalinhysterie durch eine einzige Mitteilung der FDA ausgelöst wurde. Diese wurde nun gebetsmühlenartig wiederholt, auch in verschiedenen Fachpublikationen. Dies ist bis heute so geblieben.

 

"2001 veröffentlichte die AMK erstmals eine Liste über „bedenkliche Stoffe, deren Abgabe verboten“ sei. In dieser Liste sind unter Verweis auf die (o. a.) Pharmazeutische Zeitung vom 7. September 1978 auch die Wirkstoffe „Mandelonitril und Mandelonitril-Glykoside (Amygdalin, Laetrile, „Vitamin B 17“)“ enthalten (vgl. Deutsche Ärztezeitung vom 26. Juli 2001)."

 

Auch die Liste der Arzneimittelkommission (AMK) übernimmt diese Ansicht ohne weiteres.

 

"Im November 2002 wurden in der Zeitschrift Pharmarecht (PTA heute Nr. 11, 2002) erneut die Wirkstoffe neben anderen als „bedenkliche Stoffe“ aufgeführt. Eine gleiche Information enthielt das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Niedersachsen vom Februar 2003, wobei erneut auf die o. a. Veröffentlichung in der Pharma-Zeitung vom 7. September 1978 verwiesen wurde."

 

Auch die Apothekerkammer stützt sich auf diese Meldung. Schließlich wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben:

 

"Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23. August 2006 Beweis erhoben, ob die von dem Kläger in der B. -Apotheke in der Vergangenheit hergestellten und abgegebenen Wirkstoffe

 

1) Amygdalin-Reinsubstanz in Kapseln zu je 500 mg

 

sowie

 

2) Tropfen mit Zusammensetzung:

1-Benzyliden-3-Ethyl-Harnstoff
(Trivialbezeichnung: Mandelonitrilureat) 0,4g,
Mandelonitrilnicotinic 0,08 g,
Ethanol 96 % (65 g) und
Aqua dest. ad 100 g

 

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Nebenwirkungen (gegebenenfalls welche) bei der Einnahme hervorrufen und ob eine ausreichende pharmazeutische Qualität bei der Herstellung/Lagerung der o.a. Wirkstoffe gewährleistet ist. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Prof. Dr. K., L., beauftragt.

 

Da es alte, von dem Kläger bzw. seinem Vater hergestellte Rezepturarzneimittel (Kapseln, Lösungen (Tropfen) nicht mehr gab - die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Rezepturarzneimittel sind dem Kläger nicht wieder ausgehändigt worden bzw. infolge (nach Darstellung des Klägers) unsachgemäßer Lagerung nicht mehr verwertbar - stellte der Kläger dem Gutachter Amygdalin in Kapselform (Amygdalin-Kapseln) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um neu synthetisiertes Material (Herstellungsdatum: 29.6.2006). Die in der Apotheke in der Vergangenheit ebenfalls vertriebenen „Tropfen“ wurden wegen des für eine neue Herstellung erforderlichen langen Zeitaufwandes und der daraus resultierenden erheblichen finanziellen Belastung nicht neu hergestellt. Mit den Beteiligten ist vereinbart worden, dass nur die Amygdalin-Kapseln untersucht werden sollen und abzuwarten bleibe, ob aus dem gefundenen Ergebnis gegebenenfalls Rückschlüsse auf die in der Vergangenheit ebenfalls verabreichten Tropfen gezogen werden können.

 

In seinem Gutachten vom 31. Januar 2007 kommt der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Stoff um hochreines Amygdalin handele, von dem keine gesundheitliche Gefährdung ausgehe, dass die Substanz stabil sei, insbesondere keine Abspaltung von Cyanid-Gruppen festzustellen sei und eine Vergiftung durch die Bildung von Blausäure nahezu ausgeschlossen erscheine, wobei allerdings sichergestellt werden müsse, dass keine Amygdalin-spaltenden Enzymaktivitäten gleichzeitig im Magen-Darm-Trakt vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakte J verwiesen.

 

Das von der Beklagten eingeschaltete BfArM hält in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die vom Gutachter durchgeführten Untersuchungen für nicht ausreichend. Es verbleibt bei seiner bisherigen Auffassung.

Die Beklagte hat sich den Ausführungen des BfArM angeschlossen und hält die Amygdalin-Kapseln und entsprechend auch die Mandelonitril-Lösungen weiterhin für bedenklich."

 

Der Gutachter kommt also zum Schluss, dass Amygdalin ungefährlich ist. Es ist wichtig, dass bei oraler Einnahme keine spaltenden Enzyme vorhanden sind. Die Beklagte bleibt trotz des Gutachtens bei ihrer Meinung, Amygdalin sei bedenklich.

 

"Da Nebenwirkungen bei Arzneimitteln nie völlig ausgeschlossen werden können, ist zudem eine Nutzen-/Risikoabwägung für die Beantwortung der Frage, ob ein Arzneimittel unvertretbare Risiken in sich trägt, vorzunehmen. Vertretbar sind Risiken, denen ein überwiegender therapeutischer Nutzen gemäß der nachgewiesenen Wirksamkeit des Arzneimittels gegenübersteht. Bedenklich ist ein Arzneimittel dann, wenn seine Anwendung objektiv geeignet ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung mehr schädliche Wirkungen zu erzeugen, als bei Abwägung aller Umstände nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft vertreten werden kann … . Je weniger wirksam ein Arzneimittel ist, desto eher führen auch nur geringe Risiken zu einer Bedenklichkeit.

 

Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die Wirksamkeit der umstrittenen Rezepturarzneimittel nicht belegt ist. Der Beweisbeschluss des Senats bezog sich nicht auf Fragen der Wirksamkeit der Mittel. Es reichen daher schon geringe Risiken für eine Untersagung aus. Aber auch für die Annahme dieser geringen Risiken muss ein begründeter Verdacht vorliegen. Bloße Vermutungen oder Besorgnisse rechtfertigen auch insoweit ein Einschreiten nicht.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen."

 

Das OVG argumentiert:

 

Je geringer die Wirksamkeit eines Arzneimittels, desto eher reichen schon geringe Nebenwirkungen aus, um es als bedenklich einzustufen.

 

Aber eine bloße Vermutung von Nebenwirkungen reiche eben für ein Verbot nicht aus. Die Beklagte ging also von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus.

 

"Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens genannten Verlautbarungen der Arzneimittelkommission ... vermögen einen begründeten Verdacht der Bedenklichkeit der in der Apotheke hergestellten Rezepturarzneimittel nicht zu belegen, denn den Verlautbarungen liegen keine eigenständigen Überprüfungen der AMK zugrunde. Die AMK hat vielmehr die Bedenklichkeit von „Mandelonitril und Mandelonitril-Glycoside (Amygdalin, Laetrile, Vitamin B17)“ mit einem (bloßen) Hinweis auf die Pharmazeutische Zeitung Nr. 36 vom 7. September 1978 begründet.

In der Pharmazeutischen Zeitung (v. 7.9.1978) wird aber zum einen lediglich weiter verwiesen auf die „Warnung vor Laetrilen“ im Deutschen Ärzteblatt (v. 16.2.1978, S. 362). In dem Deutschen Ärzteblatt (v. 16.2.1978) ist wiederum nur die Warnung der Food and Drug Administration (FDA) aus den USA vor der Anwendung von Laetrilen abgedruckt. Diese von Ende 1977 stammende Warnung der FDA/USA vor Laetrilen enthält jedoch keine zureichenden Ansatzpunkte, um einen begründeten Verdacht der Bedenklichkeit der vom Kläger vertriebenen Wirkstoffe zu belegen. Allein der Hinweis, Laetrile/Amygdalin/Vitamin B 17 seien wertlos, sie hätten keinen „therapeutischen oder ernährungsmäßigen Wert“, führt noch nicht dazu, diese Mittel auch als bedenklich im Sinne des AMG anzusehen. Die weitere Erklärung der FDA, die Einnahme von Laetrilen könne tödlich sein, wenn die Betreffenden anstelle einer regulären ärztlichen Behandlung (lediglich) die Laetrile einnähmen, belegt ebenfalls nicht die Bedenklichkeit des Arzneimittels. Allerdings weist die FDA im nachfolgenden Absatz darauf hin, dass Laetrile Cyanid enthielten und es bei oraler Einnahme zur Vergiftung und zum Tod kommen könne. So sei ein Kind an Cyanidvergiftung gestorben, nachdem es weniger als 6 Laetrile-Tabletten geschluckt habe und es seien mindestens 16 andere Todesfälle durch Einnahme von Bestandteilen von Laetrile beschrieben worden. Diese Aussagen sind zu pauschal, um das Bedenklichkeitsurteil gegenüber den vom Kläger hergestellten Rezepturarzneimitteln zu tragen. Weder ist deutlich gemacht, welche Dosis das genannte Kind und die 16 anderen Personen eingenommen haben, noch ergibt sich aus dem Artikel, welche konkreten Wirkstoffe in welcher Konzentration in den dortigen Laetrile-Tabletten enthalten waren. … Insgesamt sind daher die Ende 1977 veröffentlichten und von der AMK (lediglich) übernommenen Erkenntnisse der FDA/USA nicht geeignet, die vom Kläger hergestellten Mittel als bedenklich anzusehen.

Soweit es in der Pharmazeutischen Zeitung (v. 7. 9.1978) zum anderen heißt, dass Laetrile offiziell als „wirkungslos, wenn nicht schädlich“ eingestuft würden, rechtfertigt diese pauschale Aussage ebenfalls nicht den Verdacht der Bedenklichkeit.

Im Übrigen wird in dem Artikel „dringend“ empfohlen“, amygdalinhaltige Arzneimittel nicht ohne ärztliche Verschreibung abzugeben und den verordnenden Arzt auf die ausführliche Warnung im „Deutschen Ärzteblatt“ vom 16. Februar 1978 hinzuweisen. Diese Vorgabe ist von dem Kläger und zuvor seinem Vater eingehalten worden. Die umstrittenen Rezepturarzneimittel sind in enger Zusammenarbeit mit den verordnenden Ärzten entwickelt und an die Patienten abgegeben worden. Auch die von Verunreinigungen ausgehende Gefahr war bekannt, wie sich aus dem von Dr.  I. mit unterschriebenem Vermerk des Vaters des Klägers vom 5. November 2001 ergibt. Im Übrigen hat die AMK selbst darauf hingewiesen, dass ihr die gesetzliche Legitimation fehle, ein Arzneimittel als unbedenklich anzusehen und dass eine pauschale Bewertung von Stoffen in den meisten Fällen nicht möglich, sondern die Bedenklichkeit jeweils im Einzelfall zu beurteilen sei."

 

Die von den deutschen Stellen pauschal übernommenen Aussagen der FDA aus den USA rechtfertigen ohne eigene Überprüfung der Tatsachen kein Verbot von amygdalinhaltigen Arzneimitteln. Auch der Verdacht einer Wirkungslosigkeit rechtfertigt kein Verbot. Auf ärztliche Verschreibung dürfen die amygdalinhaltigen Arzneimittel also abgegeben werden.

 

"In seiner Stellungnahme vom 14. April 2003 nimmt das BfArM zunächst erneut auf seine Ausführungen vom 2. September 1987 und die Warnung der FDA von November 1977 Bezug. Darüber hinaus verweist es auf Veröffentlichungen aus den USA (z.B. von Lewis, Sadoff, Wilson),die sich kritisch zum Einsatz von Amygdalin äußern (vgl. oben). Das BfArM setzt sich aber nicht mit den anderen o.a. Abhandlungen auseinander , die zu einem eher positiven Ergebnis kommen."

 

Positive Untersuchungsergebnisse werden nicht berücksichtigt beziehungsweise von vornherein gar nicht zugelassen. Dies wird vom OVG zu Recht bemängelt.

 

"Schließlich belegen auch die Ausführungen des vom Senat beauftragten Gutachters, dass die Beklagte durch die Übertragung allgemeiner Aussagen zu Amygdalin auf die Rezepturarzneimittel des Klägers von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Der Gutachter hat konkret die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Amygdalin-Kapseln daraufhin untersucht, ob bei ihrer Einnahme gesundheitsschädigende Verbindungen freigesetzt werden. Er hat dabei mit einem Modell die aufeinander folgenden Verdauungsschritte des menschlichen Verdauungstraktes bezogen auf den Magen und den Darm simuliert. Das Verdauungsmodell enthält die im Magen- und Darmsaft enthaltenen Komponenten, und zwar nicht nur die Elektrolyte (Salze) sondern auch die charakteristischen Enzyme und Schleimsubstanzen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Auf die Simulation des ersten Verdauungsschrittes (Mund) wurde verzichtet, weil Amygdalin-Kapseln normalerweise unzerkaut geschluckt werden und nicht direkt mit Speichel in Kontakt kommen. Die beim Durchlauf durch Magen- und Darmsimulation erhaltenen wässrigen Extrakte wurden für chemisch-analytische und zellbiologische Untersuchungen auf toxische Wirkungen herangezogen. Im Rahmen des Modells wurden auch verschiedene Füllungszustände des Magens unter Berücksichtigung des damit verbundenen unterschiedlichen pH-Wertes simuliert. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das untersuchte reine Amygdalin stabil, eine Abspaltung von Cyanid-Gruppen nicht festzustellen und eine Vergiftung durch die Bildung von Blausäure nahezu ausgeschlossen sei, sofern sichergestellt werde, dass keine Amygdalin-spaltenden Enzymaktivitäten gleichzeitig im Magen-Darm-Trakt vorhanden seien. Der Senat folgt diesen plausiblen Darlegungen des Sachverständigen."

 

Das Gutachten stütz also die von den Anwendern seit Jahrzehnten gemachten Erfahrungen, dass reines Amygdalin völlig ungefährlich ist.

 

"Zu Recht warnen allerdings die Beklagte und der Gutachter vor der Einnahme von Amygdalin unklarer Herkunft und unbekannter Reinheit und vor einer eigenmächtigen Bestellung über das Internet von unbekannten bzw. nicht überprüften Herstellern, da in diesen Fällen die Gefahr einer Verunreinigung und damit einer Gesundheitsschädigung besteht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie es aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bei dem Kläger der Fall ist - mit hochgereinigtem Amygdalin, das keine Amygdalin-spaltenden Enzymeaktivitäten mehr enthält, gearbeitet wird und die Ausgabe dieser Rezepturarzneimittel nur unter ärztlicher Überwachung erfolgt."

 

Aufgrund dieses Urteils ist also in Deutschland der Bezug über die entsprechende Apotheke auf ärztliches Rezept völlig legal.

 

Dieses Urteil des OVG Hannover ist weltweit das erste Urteil, in welchem die Unbedenklichkeit von reinem Amygdalin festgestellt wird.

 

Von besonderer Wichtigkeit ist die Feststellung, dass die Anforderungen an die Nebenwirkungsfreiheit besonders hoch sind, wenn kein (orthodoxer) Nachweis der Wirksamkeit vorliegt.

 

Das heißt, wenn keine (orthodoxe) Wirkung da ist, dann darf auch keine Nebenwirkung da sein.

 

Ein von der Orthodoxie anerkannter Nachweis ist für die Vitamin B17 Anwender schwierig zu führen, da ein enormer Aufwand damit verbunden ist. Berichte aus einzelnen Praxen und Fallberichte von geheilten Patienten sind kein von der Orthodoxie anerkannter Nachweis der Wirksamkeit.